Finanzen

Als Betreuer oder Bevollmächtigter ist man oft für die Finanzen des Betroffenen verantwortlich. In diesem Fall wurde Ihnen der Wirkungskreis Vermögenssorge übertragen.

Hier müssen die Konten verwaltet werden und zusätzlich müssen Sie prüfen, ob die Einnahmen und oder das Vermögen ausreichend sind, oder ob Sie gegebenenfalls Sozialleistungen beantragen müssen. Bitte einfach nach unten scrollen. Hier sind einige Leistungen aufgeführt.

Zuerst sprechen wir über die Konten, deren Verwaltung und Ihre Pflichten und Rechte

Wenn Ihnen als Betreuer der Aufgabenbereich „Vermögenssorge“ übertragen wurde, dann sollten Sie – sobald Ihnen Ihr Betreuerausweis vom Gericht zugeschickt worden ist – einen Termin mit der Bank vereinbaren.

Unterlagen, die Sie für den Kontakt mit der Bank benötigen:
– Ihr eigener Personalausweis oder Reisepass sowie
– Ihr Betreuerausweis (grünes Urkundenpapier)

Die Bank hat kein Recht, von Ihnen den Betreuungsbeschluss einzufordern; lassen Sie sich von den MitarbeiterInnen der Bank nicht beeindrucken, sollten diese den Beschluss von Ihnen verlangen. Sollten Sie diesen versehentlich vorlegen, geben Sie möglicherweise viel zu viel Daten (insbesondere über die Gesundheit der betreuten Person) preis.

1. Umgang mit der Hausbank des Betreuten

Kennen Sie die Hausbank der betreuten Person, dann haben Sie die erste Hürde bereits genommen.
Kennen Sie die Hausbank nicht, dann versuchen Sie als erstes am besten bei der örtlichen Sparkasse oder Raiffeisenbank. In 80 Prozent der Fälle werden Sie wahrscheinlich hier fündig. Sollten Sie hier kein Glück gehabt haben, dann schreiben Sie am besten den

Bundesverband der Sparkassen/Giroverband/Bankenverband an, dass Sie im Rahmen einer rechtlichen Betreuung die Auskunft darüber benötigen, wo die betreute Person ein oder

mehrere Konten besitzt.

https://www.finanztip.de/blog/herrenlose-konten-auffinden/

https://sh.bankenverband.de/nachforschungen (bitte dazu schreiben, dass Ihre Nachfrage nicht Schleswig Holstein betrifft) für Privatbanken (Filialbanken und Direktbanken/Internet)

nachforschung@dsgv.de (Konten bei Sparkassen und Raiffeisenbanken)

Bitte legen Sie bei jedem Anschreiben eine beglaubigte Kopie Ihres Betreuerausweises bei sowie eine Kopie Ihres Ausweises.

Bitte schließen Sie voreilig nicht aus, dass die von Ihnen betreute Person nicht vielleicht doch über ein ausschließlich online geführtes Konto verfügt. Direktbanken, die nur online gepflegt werden, sind aufgrund ihrer interessanten Konditionen für alle interessant und Sie können nicht sicher davon ausgehen, dass da schon kein/e Konten vorhanden sind. Derzeit liegen mehrere Milliarden Euro auf Banken, wo Kontoinhaber verstorben sind und Erben nicht wissen, dass diese Konten existieren. Betreuen Sie jemand mit Demenz, kann dieser schon mal vergessen haben, wo das Geld überall angelegt ist.

Bevor Ihnen der Betreuerausweis vorliegt, ergibt es keinen Sinn, sich einen Termin bei der Bank geben zu lassen, da der Betreuerausweis Ihre Legitimationsurkunde gegenüber der Bank und allen anderen Stellen ist, die Sie als BetreuerIn kontaktieren. Ohne Betreuerausweis sind Sie in Bezug auf eine Bank nicht handlungsfähig. Wenn Sie dann – nach Eingang des Betreuerausweises bei Ihnen – einen Termin bei der Bank haben, denken Sie daran, auch Ihren Pass oder Personalausweis zu diesem Termin mitzubringen. Es ist völlig in Ordnung, dass sowohl Ihr Ausweisdokument als auch der Betreuerausweis dann von der Bank kopiert und dort hinterlegt werden. Der Betreuerausweis ist Ihre Legitimationsurkunde. Auf weitere Unterlagen hat die Bank keinen Anspruch! Der Betreuerausweis muss auch nicht bei jedem Termin von Ihnen mitgeführt werden. Es reicht, wenn dieser bei Beginn der Betreuung der Bank vorgelegt wird und Sie sich ansonsten mit Ihrem Personalausweis oder Reisepass ausweisen können.

2. Verwaltung des Kontos

Sollten Sie vielleicht selbst schon einen Online-Zugang zu Ihren Konten besitzen, wissen Sie, dass es sehr bequem sein kann, seine Bankgeschäfte von zu Hause aus zu erledigen. Darüber hinaus verlangen die Banken für diese Art der Kontoführung die geringsten Gebühren. Wenn Sie sich also fit für diese Art der Kontoführung fühlen, dann zögern Sie nicht, sich darauf einzulassen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Sie über einen guten WLAN-Zugang verfügen und Ihnen der Umgang mit einem Smartphon vertraut ist.
Wenn das alles nichts für Sie ist, dann scheuen Sie sich nicht, altbewährt die Banken persönlich aufzusuchen.

3. Erste Schritte in Bezug auf das Konto

Prüfen Sie zusammen mit der Bank, ob es EC-Karten gibt, die ausgegeben worden sind. Wenn diese EC-Karte/n nicht beim Betreuten sind, der noch selbst damit umgehen kann, sollten Sie diese Karte/n vorsichtshalber sperren lassen. Wenn eine EC-Karte an eine Dritte Person ausgegeben wurde, muss geprüft werden, ob diese Person auch zeichnungsberechtigt ist. In der Regel wird die Bank auch wissen, ob noch andere Personen Zugriffsberechtigungen auf das Konto haben. Wenn das der Fall ist, dann lassen Sie diese Zugriffe sperren, denn Sie sind mit dem Aufgabenbereich allein für dieses Konto verantwortlich.
Abschließend verlangen Sie bitte bei der Bank noch einen sogenannten „Sperrvermerk“, d.h., eine Bestätigung darüber, dass über alle Spar- und Anlagekonten nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts verfügt werden darf, wenn die von Ihnen betreute Person neben dem Girokonto noch über weitere Anlage-Konten, Sparverträge oder Depots verfügt. Diesen Sperrvermerk legen Sie dann dem Betreuungsgericht zusammen mit dem Vermögensverzeichnis vor.

Sollten Ihnen dann die Kontoauszüge bzw. Kontobewegungen ab dem Zeitpunkt Ihrer Betreuungsübernahme vorliegen, dann prüfen Sie möglichst umgehend die Zahlungsausgänge akribisch, insbesondere auch die Barabhebungen. Abgänge vom Konto, die in die Zeit fallen, in der Sie bereits BetreuerIn waren, müssen Sie auch verantworten/erklären können. Besonders Barabhebungen, die eigentlich nicht mehr von der von Ihnen betreuten Person stammen (weil diese z. B. schon lange bettlägerig ist …) können dann noch aufgrund von Videoaufzeichnungen in der Filiale aufgeklärt werden. Sollte sich der Verdacht erhärten, dass sich jemand unbefugt am Konto der betreuten Person zu schaffen gemacht hat, dann müssten Sie auch Strafanzeige bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle stellen. Das – zu Ihrer Beruhigung – kommt aber in den seltensten Fällen vor. Und auch in so einem Fall beraten wir Sie selbstverständlich gerne.

4. Erstellung des Vermögensverzeichnisses

Auch als ehrenamtlicher Betreuer gehört zu Ihren Aufgaben die Erstellung eines Vermögensverzeichnisses. Hierzu können Sie Details unter dem Punkt „Umgang mit dem Gericht“ lesen.

5. Durchführung von Überweisungen, Lastschrifteinzugsermächtigungen …
Überweisungen

Wie schon unter Punkt 2 „Verwaltung des Kontos“ beschrieben, geht es hier vor allem um den Umgang mit der Hausbank. Sollten Sie sich für das Online-Banking entschieden haben, dann achten Sie bitte darauf, dass Sie bei Überweisungen unter Verwendungszweck nachvollziehbar eintragen, für was die Überweisung bestimmt ist. Meist wird es hier um die Bezahlung von Rechnungen (z. B. an die Apotheke für Medikamente) gehen. Oder aber Sie überweisen beispielsweise eine bestimmte Summe auf das Taschengeldkonto der von Ihnen betreuten Person, die sich in einem Pflegeheim befindet. Über so ein Taschengeldkonto kann dann im Pflegeheim die von Ihnen betreute Person Geld für den eigenen Bedarf (z. B. Besuch der Cafeteria im Heim …) abholen oder auch Dienstleistungen wie Friseur und Fußpflege bezahlen.

Lastschrifteinzugsermächtigungen

Hier füllen Sie einmal ein Formular aus, damit der Dienstleister (Apotheker, Friseur, Krankenkasse …) selbst den Rechnungsbetrag vom Konto der Ihnen betreuten Person einziehen kann. Damit haben Sie nur einmal den Aufwand, müssen aber die Kontoauszüge prüfen und mit den Rechnungen vergleichen, ob der Lastschrifteneinzug so auch korrekt war. Das haben Sie bei der Überweisung nicht, weil Sie ja selbst die Zahlung tätigen. Allerdings können Sie einer Lastschrift, die Ihrer Meinung nach nicht in Ordnung ist, widersprechen. D.h., dass das Geld dann zurückgebucht wird. Im Online-Banking gibt es dazu direkt eine Funktion. Eine Überweisung können Sie nur innerhalb kürzester Zeit und mit viel Aufwand rückgängig machen. Ein weiterer Vorteil der Lastschrift ist, dass beim Tod der betreuten Person Dienstleister noch ihre Rechnungen einziehen können. Sie selbst als ehemaliger BetreuerIn dürfen ab dem Todeszeitpunkt keinerlei Überweisungen mehr tätigen, da die Betreuung sofort mit dem Tod der betreuten Person endet. Sie haben dann keinerlei Recht mehr in irgendeiner Weise über das Girokonto zu verfügen. Kleine Unternehmen oder Solo-Selbstständige (Frisöre, FußpflegerInnen) sind froh, wenn sie nicht ein komplettes Nachlassverfahren abwarten müssen, bis ihre Rechnungen beglichen werden. Bis ein Nachlassverfahren abgeschlossen ist, kann gut und gerne ein Jahr ins Land gehen.

Entscheiden Sie also gerne selbst, wie Sie hier verfahren. Ob Sie dann per Online-Banking zahlen oder per Hand Überweisungen ausfüllen, bleibt Ihnen überlassen.

6. Anlage von Geld

Als BetreuerIn mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge“ wird von Ihnen nicht nur erwartet, dass Sie den Zahlungsverkehr der von Ihnen betreuten Person regeln, sondern auch Geld, das unmittelbar nicht für laufende Ausgaben (z. B. Miete, Heimkosten, Versicherungen …) benötigt wird, anlegen.
Die Zeiten der Minuszinsen sind glücklicherweise momentan vorbei, so dass diese Aufgabe wieder leichter geworden ist. Am besten lassen Sie sich von der Hausbank der von Ihnen betreuten Person beraten, welche „mündelsicheren Anlagen“ es gibt. Der Ausdruck „mündelsicher“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass das Geld so angelegt werden muss, dass kein Totalverlust droht. Sie sind daher mit einer Anlage in Form eines Festgeldes meistens gut beraten. Lassen Sie sich nicht mit vermeintlich ertragreicheren Produkten locken, da damit häufig nicht sofort erkennbare Abschluss- und laufende Kosten verbunden sind. Und Sie sollen das Geld schließlich nur vor Verlust geschützt anlegen und nicht die beste Anlage herausfinden.
Wenn Sie dann die Anlage getätigt haben und Ihnen von der Bank die Bestätigung der Anlage (meist zusammen mit der Kontonummer des Festgeldkontos) vorliegt, dann melden Sie diese Anlage von Geld sofort dem Gericht unter der Überschrift „Anzeige gem. § 1846 BGB über die Anlage von Geld“. Diese Information an das Gericht muss die Höhe der Anlage, die Kontonummer und die Höhe der Verzinsung enthalten.

7. Einholen von Sperrvermerken

Ein Sperrvermerk ist nichts anderes als die schriftliche Bestätigung der Hausbank, dass über die Geldanlage, die Sie für die von Ihnen betreute Person getätigt haben, nur mit Genehmigung des Gerichts verfügt werden kann. Wenn Ihnen von der Hausbank dieser sog. „Sperrvermerk“ vorliegt, dann legen Sie diesen dem Gericht vor. Von alleine fertigt eine Bank diesen Sperrmerk normalerweise nicht an. In der Regel dauert es immer etwas, bis Ihnen dieser Sperrvermerk vorliegt. Wenn er dann bei Ihnen eingegangen ist, reichen Sie diesen bei Gericht ein und beziehen sich auf die von Ihnen getätigte Anlage von Geld.

8. Einholen von Genehmigungen zur Verfügung über gesperrte Konten

Nun kann es sein, dass Sie irgendwann dieses angelegte Geld oder einen Teil davon benötigen; sei es beispielsweise größere Ausgaben (Pflegeheimrechnungen etc.) oder einfach, weil das Geld auf dem Girokonto wieder aufgefüllt werden muss. Planen Sie hierbei bitte mit ca. 3 Monaten Vorlauf, damit Sie auch wirklich auf das Geld zugreifen können, wann Sie es benötigen. Zwischen Antragstellung von Ihrer Seite bis zur Genehmigung durch das Gericht kann viel Zeit vergehen und bis dahin müssen die laufenden Zahlungen gewährleist

9. Beantragen von Sozialleistungen

Bisher wurden hier nur über die Verwaltung der Konten gesprochen. Evtl verfügt Ihr /e Betreute/r über zuwenig Geld. Hier sollten Sie überprüfen, ob die von Ihnen betrueten Person nicht Anspruch auf öffentliche Leistungen hat.

Oft ist es nicht so ganz einfach fesatzustellen, welcher Kostenträger für welchen Antrag zuständig ist und ob diese Leistungen Ihrem Betreuten oder Vollmachtgeber zustehen, daher möchten wir Ihnen jetzt schon anbieten, sich direkt an uns zu wenden. Hier werden Sie ganz konkret und praktisch ihn Ihrem Ehrenamt unterstützt.

Sie haben einen Antrag auf eine Sozialleistung gestellt und die Behörde teilt Ihnen mit, dass sie nicht zuständig ist. Dies müssen Sie nicht hinnehmen. Die (nicht) zuständigen Behörde muss den Antrag unverzüglich weiterleiten und darf Sie nicht einfach unverrichteter Dinge wegschicken. Sie benötigen auf alle Fälle einen Eingangsstempel, damit der Antrag ab dem heutigen Datum als gestellt gilt, denn viele Zahlungen erfolgen erst ab Antragsdatum. Oft sind sich die Behörden nicht einig, wer zuständig ist und diese Klärung kann Wochen und Monate dauern. In dringenden Fällen empfiehlt es sich, einen Antrag auf einstweilige Anordnung der Leistung beim zuständigen  Gericht zu stellen. Das Gericht wird in wenigen Tagen eine der Behörden vorerst verpflichten. Bei Fragen wenden Sie sich gerne an uns.

Eventuell zu stellende Anträge:

Antrag auf Rente: Hier gehen Sie am besten direkt auf die zuständige Gemeinde/Stadt. Die Mitarbeiter der Gemeinde/Stadt stellen den Antrag mit Ihnen gemeinsam und teilen Ihnen mit, welche Unterlagen noch benötigt werden. Zusätzlich gibt es allgemeine Beratungstage zur Rente in den jeweiligen Landratsämtern.

Arbeitslosengeld  müssen Sie oder Ihr Betreuter (am besten gemeinsam) im Arbeitsamt stellen.

Bürgergeld  im örtlich zuständigen Jobcenter beantragen.

Sozialhilfe beim örtlicher Träger im Landratsamt

Sozialhilfe,  z.B. für den Aufenthalt im Heim  beim überörtlichen Träger, hier bei uns beim Bezirk von Oberbayern

Grundsicherung beim örtlicher Träger im Landratsamt

Grundsicherung beim überörtlichen Täger, hier der Bezirk von Oberbayern, z.B. bei Personen, die  in therapeutischen Wohngruppen leben.

Pflegegeld/Einstufung in dem Pflegerad/Verschlimmerungsantrag bei der Pflegekasse

Krankengeld bei der Krankenkasse

Zuzahlungsbefreiung bei der Krankenkasse beantragen. Bitte wenden Sie sich direkt an die Krankenkasse. Von dort bekommen Sie einen Antrag zugesandt.

Gebührenbefreiung ARD ZDF Deutschland Radio früher GEZ.  Hier geht es zur Befreiung

Schwerbehindertenausweis. Hier geht es zum Online Antrag

Antrag auf Wohngeld in Ihrem zuständigen Landratsamt

Übernahme der Heimkosten durch den Sozialhilfeträger (hier der überörtliche Träger der Sozialhilfe bei uns im Landkreis Ebersberg ist der der Bezirk von Oberbayern zuständig)

Mobilitätshilfe beim Bezirk von Obb. Hier geht es zum Antrag

Landespflegegeld in Bayern. Es werden sehr einfach 1000 Euro im Jahr ausbezahlt. Hier geht es zum Antrag

diese Liste ist nicht abschließend und wird fortlaufend erweitert und noch besser ausgearbeitet.

Auch hier können Sie sich gerne bei Ihrem Betreuungsverein beraten lassen. Vereinbaren Sie einen Termin unter 08092/3072919